ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

1. Grundsätzliches

Die Lieferungen, Leistungen und Angebote der Eurogreen Austria GmbH erfolgen ausschließlich auf Grund dieser Geschäftsbedingungen. Diese gelten somit auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Bei Verträgen mit Unternehmern im Sinne des § 14 BGB gilt zudem folgendes: Spätestens mit der Entgegennahme der Ware oder Leistung gelten diese Bedingungen als angenommen. Abweichende Bedingungen des Vertragspartners erkennen wir nicht an, es sei denn, wir stimmen deren Anwendung im Einzelfall schriftlich zu. Mit jeder Bestellung, insbesondere von Pflanzenschutz- und Düngemitteln, verpflichtet sich der Besteller, die den Produkten beigefügten Gebrauchsanweisungen zu lesen und zu befolgen. Der Besteller verpflichtet sich weiterhin, diese Verpflichtung solchen dritten Personen aufzuerlegen, die zur Nutzung der Produkte berechtigt sind. Er übernimmt die Gewähr für die Einhaltung der Gebrauchsanweisung. Im Falle, dass die VOB/B vereinbart wurde, hält die Eurogreen Austria GmbH an ihrem Geschäftssitz die VOB/B zur Einsichtnahme durch den Besteller bereit. Dem Besteller wird die Einsichtnahme ausdrücklich angeboten. Verbraucher im Sinne dieser Bedingungen ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu einem Zwecke abschließt, der weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbstständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann ( § 13 BGB). Unternehmer im Sinne dieser Bedingungen ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt. Eine rechtsfähige Personengesellschaft ist dabei eine Personengesellschaft, die mit der Fähigkeit ausgestattet ist, Rechte zu erwerben und Verbindlichkeiten einzugehen (§ 14 BGB).

2. Angebot, Vertragsschluss

Bei Verträgen mit Unternehmern im Sinne des § 14 BGB sind unsere Angebote freibleibend und unverbindlich. Im übrigen hält sich die Eurogreen Austria GmbH 30 Kalendertage an speziell ausgearbeitete Angebote gebunden. In Prospekten, Anzeigen usw. enthaltene Angebote sind – auch bezüglich der Preisangaben – freibleibend und unverbindlich. Auch übernimmt die Eurogreen Austria GmbH keine Gewähr für Kostenvoranschläge. Der Käufer/ Besteller ist vier Wochen an seinen Auftrag gebunden. Aufträge bedürfen zur Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung der Eurogreen Austria GmbH. Lehnt die Eurogreen Austria GmbH nicht binnen vier Wochen nach Auftragseingang die Annahme ab, so gilt die Bestätigung als erteilt. Mündliche Nebenabreden sind in keinem Fall verbindlich.

3. Preisstellung

Die Preise schließen die gesetzliche Umsatz- / Mehrwertsteuer grundsätzlich nicht ein, sofern nicht ausdrücklich eine schriftliche Bezeichnung als Bruttobetrag erfolgt. Der Warennettowert und die jeweils gültige Umsatz- / Mehrwertsteuer werden in unseren Rechnungen separat ausgewiesen. Verpackungskosten sind im Verkaufspreis enthalten. Sofern der Käufer/Besteller eine besondere Art der Verpackung wünscht sowie bei Sonderverpackungsformen, werden Kosten hierfür, sofern keine schriftliche anderslautende Vereinbarung getroffen wird, gesondert in Rechnung gestellt. Fertigrasen wird unverpackt auf Paletten geliefert. Im Falle der Lieferung auf Pfandpalette wird eine Pfandgebühr in Höhe von 15,00 Euro pro Palette erhoben, die dem Besteller/ Käufer ebenfalls gesondert in Rechnung gestellt wird. Bei Rückgabe der Pfandpalette wird diese Pfandgebühr rückerstattet. Im Falle des Warenversandes erfolgt dieser ab unserem Auslieferungslager. Dies gilt auch für alle Dienstleistungen und Neumaschinen, diese werden grundsätzlich ab Werk geliefert. Bei allen Lieferungen erheben wir einen anteiligen Betrag an den Frachtkosten (lt. aktueller Frachtpreisliste).

4. Zahlung, Zahlungsverzug

Unsere Rechnungen sind zahlbar innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum. Bei Zielüberschreitung werden Verzugszinsen in Höhe der üblichen Bankspesen für überzogenen Kredit belastet. Die Ablehnung von Schecks oder Wechseln behalten wir uns ausdrücklich vor. Die Annahme erfolgt stets nur zahlungshalber. Diskont- und Wechselspesen gehen zu Lasten des Käufers/ Bestellers und sind sofort fällig. Wir sind berechtigt, trotz anders lautender Bestimmungen des Käufers/ Bestellers Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen, und werden den Käufer/ Besteller über die Art der erfolgten Verrechnung informieren. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so sind wir berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen. Der Käufer/ Besteller ist zur Aufrechnung nur berechtigt, wenn die Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist. Zur Zurückbehaltung ist der Käufer/ Besteller jedoch auch wegen Gegenansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis berechtigt.

5. Lieferung, Lieferzeiten

Liefertermine oder -fristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, bedürfen der Schriftform. Bei Vorliegen von durch die Eurogreen Austria GmbH zu vertretenden Lieferverzögerungen wird die Dauer der vom Käufer/ Besteller gesetzlich zu setzenden Nachfrist auf zwei Wochen festgelegt, die mit Eingang der Nachfristsetzung bei der Eurogreen Austria GmbH beginnt. Tritt auf Grund höhere Gewalt, Streik, Aussperrung, Frost oder sonstiger Witterungseinflüsse oder anderer Ereignisse, die wir nicht zu vertreten haben, ein vorübergehendes Leistungshindernis ein, so verlängert sich die Lieferzeit entsprechend. Ist uns aus den vorgenannten Gründen oder infolge von Ernteausfällen oder Überlagerungsschäden, die wir nicht zu vertreten haben, die Lieferung nicht nur vorübergehend unmöglich, entfällt unsere Lieferpflicht ohne Entschädigung. In diesem Fall werden wir den Käufer/ Besteller umgehend entsprechend informieren und etwa bereits erbrachte Gegenleistungen erstatten.

6. Versand und Gefahrenübergang

Erfüllungsort für unsere Leistungen ist Mondsee. Wird die Ware auf Verlangen des Käufers/ Bestellers versandt oder an dessen Platz zugeschickt, so geht die Gefahr auf den Käufer/ Besteller über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist oder zwecks Versendung das Werk/ die Niederlassung der Eurogreen Austria GmbH verlassen hat. Wird der Versand auf Wunsch des Käufers/ Bestellers verzögert, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf ihn über. Transportkosten werde laut aktueller Transportpreisliste fakturiert.

7. Eigentumsvorbehalt

Ist der Käufer/ Besteller Verbraucher, gilt folgendes als vereinbart: Bis zur Erfüllung aller Forderungen, die uns aus jedem Rechtsgrund gegen den Käufer/ Besteller jetzt oder künftig zustehen, behalten wir uns das Eigentum an den gelieferten Waren vor. Der Käufer/ Besteller darf über die Vorbehaltsware nicht verfügen. Bei Zugriffen Dritter – insbesondere Gerichtsvollzieher – auf die Vorbehaltsware wird der Käufer/ Besteller auf das Eigentum der Eurogreen Austria GmbH hinweisen und uns unverzüglich benachrichtigen, damit wir unsere Eigentumsrechte durchsetzen können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, die uns in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür der Käufer/ Besteller. Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers/ Bestellers – insbesondere bei Zahlungsverzug – sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und die Vorbehaltsware heraus zu verlangen. Ist der Käufer/ Besteller Unternehmer, so gilt hingegen folgendes: Die Ware bleibt Eigentum des Verkäufers. Der Käufer/ Besteller ist berechtigt, die Vorbehaltsware im Rahmen ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter zu veräußern. Er tritt den Veräußerungserlös mit allen Nebenrechten aus der Weiterveräußerung – einschließlich einer Saldoforderung – bereits heute in Höhe des Rechnungswertes an uns ab. Wir nehmen diese Abtretung hiermit an. Der Käufer/ Besteller ist berechtigt, die abgetretenen Forderungen einzuziehen. Die Ermächtigung zur Weiterveräußerung und zum Forderungseinzug können wir im Falle des Zahlungsverzugs des Käufers/ Bestellers widerrufen. Wird die Einziehungsermächtigung widerrufen, so hat der Käufer/ Besteller uns seinen Abnehmer/ Schuldner zu nennen und alle Unterlagen herauszugeben, die zur Geltendmachung der Forderung zweckdienlich sind. Verarbeitung oder Umbildung erfolgen stets für uns als Hersteller, jedoch ohne Verpflichtung für uns. Erlischt unser Eigentum durch Verarbeitung oder Umbildung, erwerben wir Miteigentum an der neuen Sache in Höhe des Rechnungswerts. Gleiches gilt im Falle der Verbindung oder Vermischung von Vorbehaltsware. Wird die Vorbehaltsware mit einem Grundstück verbunden, übereignet uns der Käufer/ Besteller schon jetzt die aus der Vorbehaltsware gezogenen Früchte in Höhe des Rechnungswertes, aufschiebend bedingt auf den Zeitpunkt der Trennung von dem Grundstück. Wir nehmen diese Übereignung hiermit an. Die Ware wird für uns verwahrt und ist auf Verlangen jederzeit an uns herauszugeben. Eine Weiterveräußerung ist nach Maßgabe der oben dargestellten Weiterveräußerung im ordnungsgemäßen Geschäftsgang zulässig. Ist der (Mit-) Eigentumserwerb rechtlich ausgeschlossen, tritt der Käufer/ Besteller seinen etwa bestehenden Ausgleichsanspruch in entsprechender Höhe als Surrogat an uns ab. Wir nehmen diese Abtretung hiermit an. Bei Pfändungen der Vorbehaltsware oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Käufer/ Besteller uns unverzüglich zu benachrichtigen. Der Käufer/ Besteller haftet für alle angemessenen Kosten der Rechtsverteidigung gegen solche Dritte. Wir verpflichten uns, auf Verlangen des Käufers/ Bestellers nach unsere Wahl die uns zustehenden Sicherheiten freizugeben, wenn ihr realisierbarer Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt. Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers/ Bestellers – insbesondere Zahlungsverzug – sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und die Vorbehaltsware heraus zu verlangen. Bei Zahlung durch Wechsel oder Scheck erlischt der Eigentumsvorbehalt erst nach der Einlösung.

8. Gewährleistung

Die Produkte werden frei von Mängeln geliefert. Hat das Produkt nicht die vereinbarte Beschaffenheit oder eignet sich das Produkt nicht für die nach dem Vertrag vorausgesetzte oder allgemeine Verwendung oder hat es nicht die Eigenschaften, so leisten wir nach unserer Wahl auf unsere Kosten Nacherfüllung durch Nachbesserung oder Nachlieferung einer mangelfreien Sache. Mehrfache Nachlieferung ist zulässig. Schlägt zweifache Nacherfüllung fehl, kann der Käufer/ Besteller nach seiner Wahl den Kaufpreis angemessen herabsetzen oder vom Vertrag zurücktreten. Eine Haftung für normalen Verschleiß/ normale Abnutzung ist ausgeschlossen. Gegenüber Verbrauchern beträgt die Verjährungsfrist 2 Jahre, gegenüber Unternehmern hingegen 1 Jahr ab Ablieferung der Produkte. Werden Betriebs-, Gebrauchs- oder Wartungsanweisungen der Eurogreen Austria GmbH nicht befolgt, Änderungen an den Produkten vorgenommen, Teile ausgewechselt oder Verbrauchsmaterialien verwendet, die nicht den Originalspezifikationen entsprechen, so entfallen Ansprüche wegen Mängel der Produkte / Leistungen, wenn der Käufer/ Besteller eine entsprechende substantiierte Behauptung, dass erst einer dieser Umstände den Mangel herbeigeführt hat, nicht widerlegt. Abbildungen, Maße und Gewichte sind insoweit unverbindlich, als technische oder konstruktive Änderungen ausdrücklich vorbehalten bleiben. Wir behalten uns das Recht vor, in Saatgutmischungen einzelne Sorten durch bessere oder gleichwertige Sorten zu ersetzen. Gewährleistungsansprüche entstehen aus diesem Grund nicht. Zudem weisen wir darauf hin, dass bei Fertigrasen gewöhnlich mit bis zu 5 % Bruch und /oder Austrocknung zu rechnen ist. Auch dies stellt keinen anspruchsbegründenden Mangel dar. Für Unternehmer gilt eine Rügefrist wegen offensichtlich mangelhafter oder abweichender Beschaffenheit der Ware oder wegen Lieferung einer offensichtlich anderen Ware als der bestellten von 48 h ab Wareneingang. Die Rüge hat schriftlich zu erfolgen. Transportschäden sind grundsätzlich beim Transportunternehmen geltend zu machen.

9. Garantie

Für Maschinen, Geräte und Ersatzteile übernehmen wir eine Garantie für eine dem jeweiligen Stand entsprechende Fehlerfreiheit im Material und Verarbeitung. Natürlicher Verschleiß ist von jeder Garantieleistung ausgenommen. Für Samen, biologische oder chemische Produkte garantieren wir für die angegebenen Gütemerkmale und deren Analysen. In Deutschland erzeugtes Saatgut erfüllt die Anforderungen gemäß der Verordnung über den Verkehr mit Saatgut landwirtschaftlicher Arten in der jeweils gültigen Fassung; in anderen Ländern erzeugtes Saatgut entspricht den Anforderungen der jeweiligen europäischen Saatgutrichtlinie. Da die Saatgutvermehrung auf offenem Gelände bei freiem Pollenflug erfolgt, schließen wir das zufällige Vorhandensein von gentechnisch veränderten Organismen (GVO) nicht völlig aus. Wir können aus diesem Grund nicht sicherstellen, dass das gelieferte Saatgut frei ist von jeglichen Spuren GVO. Über dieses Risiko ist sich der Käufer/ Besteller bewusst. Bei der Saatgutmischung für Fertigrasen, die wir unter der Bezeichnung „Sodenrasen“ vertreiben, besteht die Möglichkeit einer Garantie für die Freiheit von Ungräsern/ Unkräutern auf der Grundlage der Zertifikate einer deutschen bzw. europäischen amtlichen Institution. Voraussetzung ist insoweit, dass diese Institution zuvor von uns und dem Käufer/ Besteller schriftlich anerkannt wurde und gegenüber dem Besteller eine entsprechende schriftliche Garantieerklärung abgegeben wurde. Zur Probeentnahme sind wir berechtigt. Dasselbe gilt für die Beauftragung der Institution. Voraussetzung für die Garantie ist ferner, dass die Einsaat oder der Einsatz nicht vor Anerkennung dieser Institution erfolgt.

10. Haftung, Haftungsbegrenzung

Schadensersatzansprüche sind unabhängig von der Art der Pflichtverletzung, einschließlich unerlaubter Handlungen, ausgeschlossen, soweit nicht vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln vorliegt. Bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haften wir für jede Fahrlässigkeit. Gegenüber Unternehmern gilt folgende Einschränkung: Gehaftet wird nur in Höhe des vorhersehbaren Schadens. Ansprüche auf entgangenen Gewinn, ersparte Aufwendungen, aus Schadensersatzansprüchen Dritter sowie auf sonstige mittelbare und Folgeschäden können nicht verlangt werden, es sei denn, ein von uns garantiertes Beschaffenheitsmerkmal bezweckt gerade, den Käufer/ Besteller gegen solche Schäden abzusichern. Die Haftungsbeschränkungen und – Ausschlüsse in den Absätzen 1 und 2 gelten nicht für Ansprüche, die wegen arglistigen Verhaltens des Verkäufers entstanden sind, sowie bei einer Haftung für garantierte Beschaffenheitsmerkmale, für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz sowie Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für Angestellte, Arbeitnehmer, Vertreter oder Erfüllungsgehilfen von uns.

11. Anwendbares Recht, Gerichtsstand, Salvatorische Klausel

Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Käufer/ Besteller gilt das Recht der Republik Österreich. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts finden keine Anwendung. Soweit der Käufer/ Besteller Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist Wels ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten. Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt.

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN DER EUROGREEN Austria GmbH

1. Grundsätzliches

Die Lieferungen, Leistungen und Angebote der Eurogreen Austria GmbH erfolgen ausschließlich auf Grund dieser Geschäftsbedingungen. Diese gelten somit auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Bei Verträgen mit Unternehmern im Sinne des § 14 BGB gilt zudem folgendes: Spätestens mit der Entgegennahme der Ware oder Leistung gelten diese Bedingungen als angenommen. Abweichende Bedingungen des Vertragspartners erkennen wir nicht an, es sei denn, wir stimmen deren Anwendung im Einzelfall schriftlich zu. Mit jeder Bestellung, insbesondere von Pflanzenschutz- und Düngemitteln, verpflichtet sich der Besteller, die den Produkten beigefügten Gebrauchsanweisungen zu lesen und zu befolgen. Der Besteller verpflichtet sich weiterhin, diese Verpflichtung solchen dritten Personen aufzuerlegen, die zur Nutzung der Produkte berechtigt sind. Er übernimmt die Gewähr für die Einhaltung der Gebrauchsanweisung. Im Falle, dass die VOB/B vereinbart wurde, hält die Eurogreen Austria GmbH an ihrem Geschäftssitz die VOB/B zur Einsichtnahme durch den Besteller bereit. Dem Besteller wird die Einsichtnahme ausdrücklich angeboten. Verbraucher im Sinne dieser Bedingungen ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu einem Zwecke abschließt, der weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbstständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann ( § 13 BGB). Unternehmer im Sinne dieser Bedingungen ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt. Eine rechtsfähige Personengesellschaft ist dabei eine Personengesellschaft, die mit der Fähigkeit ausgestattet ist, Rechte zu erwerben und Verbindlichkeiten einzugehen (§ 14 BGB).

2. Angebot, Vertragsschluss

Bei Verträgen mit Unternehmern im Sinne des § 14 BGB sind unsere Angebote freibleibend und unverbindlich. Im übrigen hält sich die Eurogreen Austria GmbH 30 Kalendertage an speziell ausgearbeitete Angebote gebunden. In Prospekten, Anzeigen usw. enthaltene Angebote sind – auch bezüglich der Preisangaben – freibleibend und unverbindlich. Auch übernimmt die Eurogreen Austria GmbH keine Gewähr für Kostenvoranschläge. Der Käufer/ Besteller ist vier Wochen an seinen Auftrag gebunden. Aufträge bedürfen zur Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung der Eurogreen Austria GmbH. Lehnt die Eurogreen Austria GmbH nicht binnen vier Wochen nach Auftragseingang die Annahme ab, so gilt die Bestätigung als erteilt. Mündliche Nebenabreden sind in keinem Fall verbindlich.

3. Preisstellung

Die Preise schließen die gesetzliche Umsatz- / Mehrwertsteuer grundsätzlich nicht ein, sofern nicht ausdrücklich eine schriftliche Bezeichnung als Bruttobetrag erfolgt. Der Warennettowert und die jeweils gültige Umsatz- / Mehrwertsteuer werden in unseren Rechnungen separat ausgewiesen. Verpackungskosten sind im Verkaufspreis enthalten. Sofern der Käufer/Besteller eine besondere Art der Verpackung wünscht sowie bei Sonderverpackungsformen, werden Kosten hierfür, sofern keine schriftliche anderslautende Vereinbarung getroffen wird, gesondert in Rechnung gestellt. Fertigrasen wird unverpackt auf Paletten geliefert. Im Falle der Lieferung auf Pfandpalette wird eine Pfandgebühr in Höhe von 15,00 Euro pro Palette erhoben, die dem Besteller/ Käufer ebenfalls gesondert in Rechnung gestellt wird. Bei Rückgabe der Pfandpalette wird diese Pfandgebühr rückerstattet. Im Falle des Warenversandes erfolgt dieser ab unserem Auslieferungslager. Dies gilt auch für alle Dienstleistungen und Neumaschinen, diese werden grundsätzlich ab Werk geliefert. Bei allen Lieferungen erheben wir einen anteiligen Betrag an den Frachtkosten (lt. aktueller Frachtpreisliste).

4. Zahlung, Zahlungsverzug

Unsere Rechnungen sind zahlbar innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum. Bei Zielüberschreitung werden Verzugszinsen in Höhe der üblichen Bankspesen für überzogenen Kredit belastet. Die Ablehnung von Schecks oder Wechseln behalten wir uns ausdrücklich vor. Die Annahme erfolgt stets nur zahlungshalber. Diskont- und Wechselspesen gehen zu Lasten des Käufers/ Bestellers und sind sofort fällig. Wir sind berechtigt, trotz anders lautender Bestimmungen des Käufers/ Bestellers Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen, und werden den Käufer/ Besteller über die Art der erfolgten Verrechnung informieren. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so sind wir berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen. Der Käufer/ Besteller ist zur Aufrechnung nur berechtigt, wenn die Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist. Zur Zurückbehaltung ist der Käufer/ Besteller jedoch auch wegen Gegenansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis berechtigt.

5. Lieferung, Lieferzeiten

Liefertermine oder -fristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, bedürfen der Schriftform. Bei Vorliegen von durch die Eurogreen Austria GmbH zu vertretenden Lieferverzögerungen wird die Dauer der vom Käufer/ Besteller gesetzlich zu setzenden Nachfrist auf zwei Wochen festgelegt, die mit Eingang der Nachfristsetzung bei der Eurogreen Austria GmbH beginnt. Tritt auf Grund höhere Gewalt, Streik, Aussperrung, Frost oder sonstiger Witterungseinflüsse oder anderer Ereignisse, die wir nicht zu vertreten haben, ein vorübergehendes Leistungshindernis ein, so verlängert sich die Lieferzeit entsprechend. Ist uns aus den vorgenannten Gründen oder infolge von Ernteausfällen oder Überlagerungsschäden, die wir nicht zu vertreten haben, die Lieferung nicht nur vorübergehend unmöglich, entfällt unsere Lieferpflicht ohne Entschädigung. In diesem Fall werden wir den Käufer/ Besteller umgehend entsprechend informieren und etwa bereits erbrachte Gegenleistungen erstatten.

6. Versand und Gefahrenübergang

Erfüllungsort für unsere Leistungen ist Mondsee. Wird die Ware auf Verlangen des Käufers/ Bestellers versandt oder an dessen Platz zugeschickt, so geht die Gefahr auf den Käufer/ Besteller über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist oder zwecks Versendung das Werk/ die Niederlassung der Eurogreen Austria GmbH verlassen hat. Wird der Versand auf Wunsch des Käufers/ Bestellers verzögert, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf ihn über. Transportkosten werde laut aktueller Transportpreisliste fakturiert.

7. Eigentumsvorbehalt

Ist der Käufer/ Besteller Verbraucher, gilt folgendes als vereinbart: Bis zur Erfüllung aller Forderungen, die uns aus jedem Rechtsgrund gegen den Käufer/ Besteller jetzt oder künftig zustehen, behalten wir uns das Eigentum an den gelieferten Waren vor. Der Käufer/ Besteller darf über die Vorbehaltsware nicht verfügen. Bei Zugriffen Dritter – insbesondere Gerichtsvollzieher – auf die Vorbehaltsware wird der Käufer/ Besteller auf das Eigentum der Eurogreen Austria GmbH hinweisen und uns unverzüglich benachrichtigen, damit wir unsere Eigentumsrechte durchsetzen können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, die uns in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür der Käufer/ Besteller. Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers/ Bestellers – insbesondere bei Zahlungsverzug – sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und die Vorbehaltsware heraus zu verlangen. Ist der Käufer/ Besteller Unternehmer, so gilt hingegen folgendes: Die Ware bleibt Eigentum des Verkäufers. Der Käufer/ Besteller ist berechtigt, die Vorbehaltsware im Rahmen ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter zu veräußern. Er tritt den Veräußerungserlös mit allen Nebenrechten aus der Weiterveräußerung – einschließlich einer Saldoforderung – bereits heute in Höhe des Rechnungswertes an uns ab. Wir nehmen diese Abtretung hiermit an. Der Käufer/ Besteller ist berechtigt, die abgetretenen Forderungen einzuziehen. Die Ermächtigung zur Weiterveräußerung und zum Forderungseinzug können wir im Falle des Zahlungsverzugs des Käufers/ Bestellers widerrufen. Wird die Einziehungsermächtigung widerrufen, so hat der Käufer/ Besteller uns seinen Abnehmer/ Schuldner zu nennen und alle Unterlagen herauszugeben, die zur Geltendmachung der Forderung zweckdienlich sind. Verarbeitung oder Umbildung erfolgen stets für uns als Hersteller, jedoch ohne Verpflichtung für uns. Erlischt unser Eigentum durch Verarbeitung oder Umbildung, erwerben wir Miteigentum an der neuen Sache in Höhe des Rechnungswerts. Gleiches gilt im Falle der Verbindung oder Vermischung von Vorbehaltsware. Wird die Vorbehaltsware mit einem Grundstück verbunden, übereignet uns der Käufer/ Besteller schon jetzt die aus der Vorbehaltsware gezogenen Früchte in Höhe des Rechnungswertes, aufschiebend bedingt auf den Zeitpunkt der Trennung von dem Grundstück. Wir nehmen diese Übereignung hiermit an. Die Ware wird für uns verwahrt und ist auf Verlangen jederzeit an uns herauszugeben. Eine Weiterveräußerung ist nach Maßgabe der oben dargestellten Weiterveräußerung im ordnungsgemäßen Geschäftsgang zulässig. Ist der (Mit-) Eigentumserwerb rechtlich ausgeschlossen, tritt der Käufer/ Besteller seinen etwa bestehenden Ausgleichsanspruch in entsprechender Höhe als Surrogat an uns ab. Wir nehmen diese Abtretung hiermit an. Bei Pfändungen der Vorbehaltsware oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Käufer/ Besteller uns unverzüglich zu benachrichtigen. Der Käufer/ Besteller haftet für alle angemessenen Kosten der Rechtsverteidigung gegen solche Dritte. Wir verpflichten uns, auf Verlangen des Käufers/ Bestellers nach unsere Wahl die uns zustehenden Sicherheiten freizugeben, wenn ihr realisierbarer Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt. Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers/ Bestellers – insbesondere Zahlungsverzug – sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und die Vorbehaltsware heraus zu verlangen. Bei Zahlung durch Wechsel oder Scheck erlischt der Eigentumsvorbehalt erst nach der Einlösung.

8. Gewährleistung

Die Produkte werden frei von Mängeln geliefert. Hat das Produkt nicht die vereinbarte Beschaffenheit oder eignet sich das Produkt nicht für die nach dem Vertrag vorausgesetzte oder allgemeine Verwendung oder hat es nicht die Eigenschaften, so leisten wir nach unserer Wahl auf unsere Kosten Nacherfüllung durch Nachbesserung oder Nachlieferung einer mangelfreien Sache. Mehrfache Nachlieferung ist zulässig. Schlägt zweifache Nacherfüllung fehl, kann der Käufer/ Besteller nach seiner Wahl den Kaufpreis angemessen herabsetzen oder vom Vertrag zurücktreten. Eine Haftung für normalen Verschleiß/ normale Abnutzung ist ausgeschlossen. Gegenüber Verbrauchern beträgt die Verjährungsfrist 2 Jahre, gegenüber Unternehmern hingegen 1 Jahr ab Ablieferung der Produkte. Werden Betriebs-, Gebrauchs- oder Wartungsanweisungen der Eurogreen Austria GmbH nicht befolgt, Änderungen an den Produkten vorgenommen, Teile ausgewechselt oder Verbrauchsmaterialien verwendet, die nicht den Originalspezifikationen entsprechen, so entfallen Ansprüche wegen Mängel der Produkte / Leistungen, wenn der Käufer/ Besteller eine entsprechende substantiierte Behauptung, dass erst einer dieser Umstände den Mangel herbeigeführt hat, nicht widerlegt. Abbildungen, Maße und Gewichte sind insoweit unverbindlich, als technische oder konstruktive Änderungen ausdrücklich vorbehalten bleiben. Wir behalten uns das Recht vor, in Saatgutmischungen einzelne Sorten durch bessere oder gleichwertige Sorten zu ersetzen. Gewährleistungsansprüche entstehen aus diesem Grund nicht. Zudem weisen wir darauf hin, dass bei Fertigrasen gewöhnlich mit bis zu 5 % Bruch und /oder Austrocknung zu rechnen ist. Auch dies stellt keinen anspruchsbegründenden Mangel dar. Für Unternehmer gilt eine Rügefrist wegen offensichtlich mangelhafter oder abweichender Beschaffenheit der Ware oder wegen Lieferung einer offensichtlich anderen Ware als der bestellten von 48 h ab Wareneingang. Die Rüge hat schriftlich zu erfolgen. Transportschäden sind grundsätzlich beim Transportunternehmen geltend zu machen.

9. Garantie

Für Maschinen, Geräte und Ersatzteile übernehmen wir eine Garantie für eine dem jeweiligen Stand entsprechende Fehlerfreiheit im Material und Verarbeitung. Natürlicher Verschleiß ist von jeder Garantieleistung ausgenommen. Für Samen, biologische oder chemische Produkte garantieren wir für die angegebenen Gütemerkmale und deren Analysen. In Deutschland erzeugtes Saatgut erfüllt die Anforderungen gemäß der Verordnung über den Verkehr mit Saatgut landwirtschaftlicher Arten in der jeweils gültigen Fassung; in anderen Ländern erzeugtes Saatgut entspricht den Anforderungen der jeweiligen europäischen Saatgutrichtlinie. Da die Saatgutvermehrung auf offenem Gelände bei freiem Pollenflug erfolgt, schließen wir das zufällige Vorhandensein von gentechnisch veränderten Organismen (GVO) nicht völlig aus. Wir können aus diesem Grund nicht sicherstellen, dass das gelieferte Saatgut frei ist von jeglichen Spuren GVO. Über dieses Risiko ist sich der Käufer/ Besteller bewusst. Bei der Saatgutmischung für Fertigrasen, die wir unter der Bezeichnung „Sodenrasen“ vertreiben, besteht die Möglichkeit einer Garantie für die Freiheit von Ungräsern/ Unkräutern auf der Grundlage der Zertifikate einer deutschen bzw. europäischen amtlichen Institution. Voraussetzung ist insoweit, dass diese Institution zuvor von uns und dem Käufer/ Besteller schriftlich anerkannt wurde und gegenüber dem Besteller eine entsprechende schriftliche Garantieerklärung abgegeben wurde. Zur Probeentnahme sind wir berechtigt. Dasselbe gilt für die Beauftragung der Institution. Voraussetzung für die Garantie ist ferner, dass die Einsaat oder der Einsatz nicht vor Anerkennung dieser Institution erfolgt.

10. Haftung, Haftungsbegrenzung

Schadensersatzansprüche sind unabhängig von der Art der Pflichtverletzung, einschließlich unerlaubter Handlungen, ausgeschlossen, soweit nicht vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln vorliegt. Bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haften wir für jede Fahrlässigkeit. Gegenüber Unternehmern gilt folgende Einschränkung: Gehaftet wird nur in Höhe des vorhersehbaren Schadens. Ansprüche auf entgangenen Gewinn, ersparte Aufwendungen, aus Schadensersatzansprüchen Dritter sowie auf sonstige mittelbare und Folgeschäden können nicht verlangt werden, es sei denn, ein von uns garantiertes Beschaffenheitsmerkmal bezweckt gerade, den Käufer/ Besteller gegen solche Schäden abzusichern. Die Haftungsbeschränkungen und – Ausschlüsse in den Absätzen 1 und 2 gelten nicht für Ansprüche, die wegen arglistigen Verhaltens des Verkäufers entstanden sind, sowie bei einer Haftung für garantierte Beschaffenheitsmerkmale, für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz sowie Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für Angestellte, Arbeitnehmer, Vertreter oder Erfüllungsgehilfen von uns.

11. Anwendbares Recht, Gerichtsstand, Salvatorische Klausel

Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Käufer/ Besteller gilt das Recht der Republik Österreich. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts finden keine Anwendung. Soweit der Käufer/ Besteller Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist Wels ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten. Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt.

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